Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB)
der AXSOL GmbH
Stand: 2025
AXSOL GmbH, Ohmstraße 3, 97076 Würzburg, Deutschland
1. Geltungsbereich & Kundenkreis
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der AXSOL GmbH („AXSOL“) und ihren Kunden über die Lieferung von Produkten und Systemen (insbesondere Batterie-Energiespeichersysteme (BESS), Containerlösungen, MV-Skids, Wechselrichtersysteme, Niederspannungs- und Mittelspannungsanlagen), die Bereitstellung des Energy Management Systems AXOS (On-Premise oder Cloud/SaaS), Planungs- und Ingenieurleistungen, Errichtungs- und EPC-Leistungen, Inbetriebnahme, Service-, Wartungs- und sonstige Leistungen.
1.2 Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, AXSOL stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn AXSOL in Kenntnis abweichender Bedingungen liefert oder Leistungen erbringt.
1.4 Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Verträge mit demselben Kunden, ohne dass AXSOL in jedem Einzelfall erneut auf deren Einbeziehung ausdrücklich hinweisen muss.
2. Vertragsgrundlagen & Rangfolge
2.1 Vertragsbestandteile (sofern jeweils vorhanden) sind in folgender Rangfolge:
- individuell verhandelter Hauptvertrag / EPC-Vertrag / Rahmenvertrag,
- projektspezifisches Angebot von AXSOL inkl. Anlagen, technischen Spezifikationen und kommerziellen Bedingungen,
- von AXSOL schriftlich bestätigte Leistungsbeschreibung, SoW, Spezifikations- und Datenblätter, Zeichnungen, Terminpläne, AXOS-Leistungs- und Servicebeschreibungen,
- diese AGB,
- sonstige Verkaufsunterlagen, Broschüren, Projektdokumentationen und öffentlich zugängliche Informationen von AXSOL.
2.2 Beschreibungen, Zeichnungen, 3D-Renderings, Leistungsprognosen, Ertrags- oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Whitepaper, Prospekte, Präsentationen und sonstige Unterlagen dienen ausschließlich der Information und stellen keine garantierte Beschaffenheit, keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften und keine Garantie für Verfügbarkeit, Lebensdauer, Ertrags- oder Wirtschaftsergebnisse dar.
2.3 Im Zweifel gehen individuell, schriftlich vereinbarte Regelungen den AGB vor.
3. Leistungen von AXSOL
3.1 AXSOL liefert je nach Vertrag insbesondere:
- schlüsselfertige BESS-Anlagen (EPC / Turnkey),
- Container-Batteriesysteme, MV-Skids, Wechselrichter, Trafostationen, Schutz- und Leittechnik,
- das Energy Management System AXOS (lokal oder als Cloud-/SaaS-Lösung),
- Projektierung, Engineering, Netz- und Anlagenstudien, Genehmigungsunterstützung (soweit vereinbart),
- Montagekoordination, Inbetriebnahme, Tests (FAT/SAT/Performance Tests),
- Service-, Wartungs-, Monitoring- und Betriebsführungsleistungen gemäß gesonderter Vereinbarung.
3.2 Umfang und Inhalt der Leistung ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und diesen AGB.
3.3 AXSOL ist berechtigt, Teilleistungen und Teillieferungen vorzunehmen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Gesonderte Transportkosten dürfen nur geltend gemacht werden, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
3.4 AXSOL ist berechtigt, Leistungen durch qualifizierte Unterauftragnehmer erbringen zu lassen.
4. Angebot, Vertragsschluss & Änderungen
4.1 Angebote von AXSOL sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch AXSOL oder mit Beginn der Leistungserbringung durch AXSOL zustande.
4.2 Mündliche oder telefonische Vereinbarungen mit Mitarbeitern oder Vertretern von AXSOL bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch AXSOL.
4.3 Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die Auswirkungen auf Termine, Vergütung und technische Spezifikationen regelt. AXSOL ist nicht verpflichtet, Änderungswünsche ohne entsprechende Anpassungsvereinbarung umzusetzen.
4.4 Zeichnungen, Berechnungen, Konzepte, Software-Spezifikationen, Netzstudien oder sonstige Vorleistungen, die nicht zum allgemeinen Standardangebot gehören, können von AXSOL gesondert vergütet werden, sofern kein Vertrag zustande kommt oder diese über den beauftragten Standardumfang hinausgehen.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden / Projektvoraussetzungen
5.1 Der Kunde stellt auf eigene Kosten und Verantwortung rechtzeitig alle Voraussetzungen sicher, die für die ordnungsgemäße Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage erforderlich sind, insbesondere:
- geeignete und genehmigte Flächen inkl. Zuwegung, Fundament/Tragfähigkeit, Entwässerung,
- behördliche Genehmigungen (z. B. Bau-, Umwelt-, Immissionsschutz-, Wasser- und Elektrogenehmigungen), soweit nicht ausdrücklich durch AXSOL übernommen,
- rechtzeitige Bereitstellung der Netzanschlusspunkte inkl. aller Netzbetreiber-Vorgaben,
- Bereitstellung aller notwendigen Informationen, Lastprofile, Betriebsstrategien und projektspezifischen Daten,
- Einhaltung der Installations- und Betriebsvorgaben von AXSOL und der OEMs.
5.2 Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender oder unzureichender Mitwirkung des Kunden oder Dritter auf Kundenseite, verlängern sich Fristen angemessen; hierdurch entstehende Mehrkosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
5.3 Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller regulatorischen Vorgaben hinsichtlich Betriebsführung, Messkonzepte, Bilanzkreis, Redispatch, Sekundär-/Tertiärregelung, aFFR, CR, PPA, sowie sonstige Vermarktungs- und Netzanforderungen, sofern nicht ausdrücklich im Vertrag AXSOL-seitig übernommen.
6. Preise, Zahlungsbedingungen & Sicherheiten
6.1 Alle Preise verstehen sich netto in EUR ab Werk (EXW) gemäß Incoterms® 2020, zuzüglich geltender Umsatzsteuer, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und sonstiger Nebenkosten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
6.2 Preisgültigkeit und Zahlungsmeilensteine ergeben sich aus Angebot bzw. Vertrag (z. B. typische Struktur: Anzahlung bei Auftrag, Meilensteinzahlung bei FAT/Versandbereitschaft, Restzahlung bei SAT/Abnahme). Mangels besonderer Regelung sind Rechnungen binnen 14 Tagen netto nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.
6.3 Bei Zahlungsverzug ist AXSOL berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu verlangen und laufende Arbeiten/Lieferungen zurückzuhalten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
6.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur aus demselben Vertragsverhältnis.
7. Liefer- und Leistungsfristen / Force Majeure
7.1 Liefer- und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden und alle Mitwirkungspflichten des Kunden erfüllt sind.
7.2 Ereignisse höherer Gewalt oder vergleichbare unvorhersehbare, unvermeidbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von AXSOL (z. B. Kriege, Embargos, Pandemien, staatliche Eingriffe, Export-/Importrestriktionen, Rohstoffknappheit, Streiks, Zulieferverzug, Naturkatastrophen, Sabotage, Cyberangriffe, außergewöhnliche Energie- und Logistikstörungen) verlängern Fristen angemessen. Im Übrigen gilt Ziff. 17.
8. Versand, Gefahrenübergang & Incoterms
8.1 Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt Lieferung EXW (Incoterms® 2020) von dem im Angebot oder der Auftragsbestätigung benannten Lager- oder Produktionsstandort (z. B. AXSOL Logistikstandort).
8.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Bereitstellung der Ware zur Abholung bzw. mit Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Kunden über, auch wenn AXSOL den Transport organisiert oder Kosten vorstreckt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 AXSOL behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
9.2 Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang verarbeiten oder veräußern, tritt jedoch bereits jetzt alle daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts sicherungshalber an AXSOL ab.
9.3 Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt stets für AXSOL. Bei Verbindung mit fremden Sachen erwirbt AXSOL Miteigentum im Verhältnis der Werte.
9.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware hat der Kunde AXSOL unverzüglich zu informieren.
9.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von AXSOL um mehr als 10 %, wird AXSOL auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von AXSOL freigeben.
10. Abnahme (FAT, SAT, Inbetriebnahme)
10.1 Soweit eine Abnahme vereinbart ist (insbesondere bei BESS-Systemen, EPC-Leistungen, AXOS-Implementierungen), erfolgt diese nach den im Vertrag definierten Kriterien (z. B. FAT, SAT, Performance Test).
10.2 Der Kunde wirkt an Tests und Abnahmen mit. Etwaige Mängel sind in einem Protokoll festzuhalten.
10.3 Bleibt der Kunde einem vereinbarten Abnahmetermin fern, nutzt er die Anlage produktiv oder rügt er offensichtliche Mängel nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Inbetriebnahme bzw. nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft, gilt die Leistung als abgenommen.
10.4 Geringfügige Abweichungen oder Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Abnahmeverweigerung.
11. Beschaffenheit, Systemleistung & Performance-Disclaimer
11.1 Maßgeblich für die Beschaffenheit sind ausschließlich:
- die im Vertrag/Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichneten technischen Spezifikationen,
- die von AXSOL bestätigten Datenblätter,
- ausdrücklich vereinbarte Garantiewerte.
11.2 Angaben zu Lebensdauer, Zyklenzahl, Wirkungsgrad, Kapazitätsverlauf, Verfügbarkeit, Reaktionszeiten, Netzdienstleistungsfähigkeit, aFFR-, FCR-, Intraday- oder Arbitrageerlösen, sonstigen Markt- oder Regelenergieerlösen sind – sofern nicht ausdrücklich garantiert – unverbindliche Modellannahmen ohne Rechtsverbindlichkeit. AXSOL übernimmt keine Haftung für das Erreichen wirtschaftlicher Ziele, Markterlöse, Förderbedingungen oder regulatorischer Rahmenbedingungen.
11.3 Die Lebensdauer von Batterien und Systemen ist nutzungs-, temperatur-, lade-/entlade- und umgebungsabhängig. Eine bestimmte Lebensdauer, Restkapazität oder Degradation wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Vertrag als Garantie zugesagt ist.
11.4 Der Kunde ist verpflichtet, Betriebs-, Wartungs- und Sicherheitshinweise von AXSOL und der Hersteller strikt einzuhalten.
12. Sachmängelansprüche
12.1 Der Kunde hat Lieferungen unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen und erkennbare Mängel sowie Falsch- oder Minderlieferungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, jeweils schriftlich zu rügen.
12.2 Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge leistet AXSOL nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Regelungen mindern oder vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatz bestimmt sich nach Maßgabe von Ziffer 13.
12.3 Sachmängelansprüche verjähren, soweit nicht anders vereinbart, in 12 Monaten ab Gefahrübergang; bei werkvertraglichen Leistungen an Bauwerken gemäß § 634a BGB sowie in gesetzlich zwingend verlängerten Fällen gelten die gesetzlichen Fristen.
12.4 Sachmängelansprüche sind ausgeschlossen insbesondere bei:
- unsachgemäßer Lagerung, Installation, Betrieb oder Wartung durch den Kunden oder vom Kunden beauftragte Dritte,
- Nichtbeachtung des Kunden von Handbüchern, Datenblättern, Software- und Netzvorgaben,
- Eingriffen, Umbauten oder Parametrierungen durch den Kunden oder durch den Kunden beauftragte Dritte ohne vorherige Zustimmung von AXSOL,
- Betrieb durch den Kunden außerhalb der spezifizierten Umgebungs- oder Designparameter,
- normalem Verschleiß von Verschleißteilen.
13. Haftung
13.1 AXSOL haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes,
- bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie,
- bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade AXSOL auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
13.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von AXSOL beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
13.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesamthaftung von AXSOL aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag – außer in den Fällen der Ziff. 13.1 (unbeschränkte Haftung) – begrenzt auf:
- pro Schadensfall: maximal den Nettovertragswert der jeweiligen Lieferung/Leistung,
- insgesamt pro Vertragsjahr: maximal 100 % des in diesem Jahr von dem Kunden an AXSOL gezahlten Nettoentgelts aus dem betroffenen Vertrag.
13.4 Ausschluss mittelbarer Schäden: Nicht gehaftet wird – außer in Fällen der Ziff. 13.1 – für entgangenen Gewinn, ausgefallene Markt- und Energieerlöse, Finanzierungskosten, Vertragsstrafen Dritter, Produktionsausfälle, Redispatch-, Bilanzkreis- oder Pönalzahlungen sowie sonstige mittelbare oder Folgeschäden.
13.5 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von AXSOL. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Kunden ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
14. AXOS & Software (Lizenz, SaaS, Support)
14.1 Für AXOS (EMS/SCADA, Cloud-Services, APIs, Visualisierung etc.) erhält der Kunde, sofern vertraglich vorgesehen, ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, beschränkt auf die vertraglich definierte Anlage und den vertraglich vereinbarten Zweck.
14.2 AXOS bleibt geistiges Eigentum von AXSOL bzw. der jeweiligen Rechteinhaber. Die Offenlegung des Quellcode ist ausgeschlossen.
14.3 Der Kunde darf AXOS nur in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen und Sicherheitsanforderungen betreiben. Unzulässige Eingriffe, Reverse Engineering, Manipulationen oder Umgehung von Schutzmechanismen sind untersagt.
14.4 Für AXOS-Cloud-/SaaS-Dienste gelten ergänzend die jeweils aktuellen AXOS-Service- und SLA-Bedingungen von AXSOL. Übliche Wartungsfenster und angemessene kurzfristige Unterbrechungen zur Störungsbeseitigung gelten nicht als Mangel.
14.5 Für Datenverluste haftet AXSOL nur im Rahmen von Ziff. 13 und im Übrigen dann nicht, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer, vom Kunden zu verantwortender Datensicherung nicht eingetreten wäre.
15. Schutzrechte & Vertraulichkeit
15.1 Sämtliche Rechte an technischen Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungen, Angeboten, Konzepten, Software, Dokumentationen und sonstigem Know-how verbleiben bei AXSOL.
15.2 Der Kunde erhält lediglich die zur Nutzung der jeweiligen Lieferung erforderlichen Nutzungsrechte. Eine weitergehende Nutzung, Verwertung oder Offenlegung gegenüber Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AXSOL.
15.3 Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich zur Durchführung des Vertrages zu verwenden.
16. Datenschutz
16.1 AXSOL verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze. Hinweise hierzu ergeben sich aus den Datenschutzinformationen von AXSOL.
17. Höhere Gewalt & Risikoverlagerung
17.1 Tritt ein Ereignis höherer Gewalt oder ein vergleichbares schwerwiegendes Ereignis ein, das AXSOL in der Erbringung der Leistung wesentlich beeinträchtigt, ruht die Leistungspflicht für die Dauer der Störung.
17.2 Dauert ein solches Ereignis länger als 6 Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den von der Störung betroffenen Vertragsteil außerordentlich zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind in Fällen höherer Gewalt wechselseitig ausgeschlossen.
18. Dauerleistungen, Service & Kündigung
18.1 Für wiederkehrende Leistungen (z. B. AXOS-SaaS, Monitoring, O&M, Wartungspakete) gelten die im jeweiligen Vertrag geregelten Laufzeiten und Kündigungsfristen.
18.2 Jede Partei kann solche Verträge aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei schwerwiegender Vertragsverletzung trotz Fristsetzung, nachhaltigem Zahlungsverzug oder Insolvenzantrag über das Vermögen einer Partei.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
19.2 Erfüllungsort für alle Leistungen ist – sofern nichts anderes vereinbart – der Sitz von AXSOL oder der benannte Lager-/Lieferort.
19.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand – nach Wahl von AXSOL – Würzburg oder der Sitz des Kunden. AXSOL ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
19.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
19.6 Im Falle von Abweichungen oder Auslegungsunterschieden zwischen verschiedenen Sprachfassungen dieser AGB ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der AXSOL GmbH in Würzburg. AXSOL bleibt jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.